Mit seinem Beschluss vom 13.09.2018, AZ 11 O 1741/18 hat das Landgericht Würzburg entschieden, dass Verstöße gegen die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) von Konkurrenten als Wettbewerbsverstöße abgemahnt werden können.
Unter Bezugnahme der Rechtsprechung des OLG Hamburg und OLG Köln zum Telemediengesetz (TMG) hat das LG Würzburg die bestehende Rechtsprechung auf die DSGVO übertragen. Das Gericht führt aus, dass es sich um abmahnfähige Verstöße handelt, wenn Angaben zum/zur Verantwortlichen, zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck deren Verwendung, eine Erklärung zur Weitergabe von Daten, über Cookies, Analysetools, aber vor allem die Belehrung über die Betroffenenrechte, insbesondere Widerspruchsrecht, Datensicherheit und ein Hinweis zur Möglichkeit, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren, fehlen
Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Würzburg – Abmahnung wegen DSGVO).