Ab dem 25. Mai 2018 werden die bisher für Unternehmen anwendbaren Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts durch die dann unmittelbar anwendbare Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ersetzt. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) wurde in weiten Teilen neu gefasst und tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. Unternehmen müssen künftig die DSGVO und das BDSG – neu beachten.

Die Datenschutzgrundverordnung gilt für alle Unternehmen, die in der EU ansässig sind auch wenn diese nur eine Niederlassung in der EU haben oder personenbezogene Daten von EU-Bürgern verarbeiten.

Jetzt NEU sind vor allem die immens hohen Strafen und Bußgelder, die die DSGVO vorsieht. Bisher lag der Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes für Bußgelder bei 50.000 Euro bzw. maximal 300.000 Euro für sehr schwere Verstöße. Bisher haben Datenschutzbehörden den oberen Rahmen der Bußgelder nur sehr selten und bei dauerhaften Verstößen ausgereizt.

Das wird sich aber ändern. Die DSGVO sieht Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des weltweiten Vorjahresumsatzes vor. Der hohe Bußgeldrahmen ist ein Kernbestandteil der DSGVO, um auch gegen global agierende Unternehmen ein effektives Mittel bei Datenschutzverstößen zur Hand zu haben.

Das Datenschutzrecht hat wettbewerbsrechtliche Relevanz! Daher werden Wettbewerber und Rechtsanwälte nach der DSGVO die Chance ergreifen Abmahnungen und Gerichtsverfahren einzuleiten.